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VVGE 1966/70 Nr. 2

Obwalden · 1968-04-05 · Deutsch OW
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VVGE 1966/70 Nr. 2, S. 10: Ein Verfahrensmangel ist schon an der Gemeindeversammlung zu rügen; wer dies unterlässt, verliert die Beschwerdelegitimation. Entscheid vom 24.9.68 i.S. Beschwerde P. v. M. und Mitunterzeichner gegen Gemeindevers

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VVGE 1966/70 Nr. 2, S. 10: Ein Verfahrensmangel ist schon an der Gemeindeversammlung zu rügen; wer dies unterlässt, verliert die Beschwerdelegitimation. Entscheid vom 24.9.68 i.S. Beschwerde P. v. M. und Mitunterzeichner gegen Gemeindeversammlungsbeschluss. A. Die Gemeindeversammlung S. hatte am 5. April 1968 u. a. über einen Antrag des Gemeinderates auf Krediterteilung von Fr. 360000.-- für den Bau eines Kindergartens zu befinden. Nach zweimaliger offener Abstimmung und anschliessender Auszählung hat sie dem Antrag des Gemeinderates durch Stichentscheid des Präsidenten zugestimmt. B. Am 10. April 1968 (Postaufgabe 18. April) haben v. M. und Mitunterzeichner gegen den genannten Gemeindeversammlungsbeschluss an den Regierungsrat rekurriert. Zur Rekursbegründung wird geltend gemacht, P. v. M. habe beim fraglichen Traktandum den Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, was der Vorsitzende mit der Begründung abgelehnt habe, "das gehe heute nicht". Dadurch sei Art. 11 lit. c des kantonalen Gesetzes über das Abstimmungs- und Wahlverfahren in den Gemeinden vom 24. Mai 1959 (AWG) verletzt, wonach anlässlich der Gemeindeversammlung beantragt und in offener Abstimmung beschlossen werden könne, eine Wahl oder Abstimmung im Urnenverfahren durchzuführen. Der Antrag v. M. sei jedoch nicht zur Abstimmung gebracht worden. Das Resultat der offenen Abstimmung sei deshalb nicht rechtsverbindlich, weil zuerst darüber hätte abgestimmt werden sollen, ob die Hauptabstimmung im geheimen oder offenen Verfahren zu erfolgen habe. C. In einer bei den Akten liegenden Bestätigung vom 31. Mai 1968 erklärt der Rekurrent, den Antrag auf geheime Abstimmung erst gestellt zu haben, nachdem über das Geschäft der Kleinkinderschule erfolglos offen abgestimmt worden sei. D. Der Einwohnergemeinderat S. beantragt in seiner Vernehmlassung, es sei auf die Beschwerde v. M. nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. In Erwägung:

1. Auf Beschwerden betreffend das Verfahren bei offener Gemeindeversammlung ist nach Art. 18 Abs. 2 AWG nur dann einzutreten, wenn die Rüge vom Beschwerdeführer schon bei der Behandlung des betreffenden Geschäftes erhoben wurde. Den heute im Rekursverfahren geltend gemachten Verfahrensmangel hätte der Beschwerdeführer somit unbedingt schon anlässlich der Gemeindeversammlung bei der Behandlung des fraglichen Kreditgeschäftes als formelle Rüge vorbringen müssen. Mit Vorteil hätte er eine solche Rüge zu Protokoll gegeben. Indessen wird vorliegend weder vom Beschwerdeführer behauptet oder bewiesen, eine solche formelle Rüge damals angebracht zu haben, noch sind aus den Akten irgendwelche Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen geschlossen werden könnte, es sei eine Rüge erfolgt. Steht daher fest, dass die Rüge bei der Behandlung des betreffenden Kreditgeschäftes vom Beschwerdeführer nicht erhoben wurde, so kann gemäss Art. 18 AWG auf die Beschwerde auf Grund eines formellen Mangels nicht ein getreten werden.

2. Selbst wenn aber darauf eingetreten würde, müsste die Beschwerde materiell abgewiesen werden. Ein anlässlich der Gemeindeversammlung gestellter Antrag eines Stimmbürgers gemäss Art. 11 lit. c AWG auf Durchführung der geheimen Abstimmung muss nämlich in jedem Fall so rechtzeitig eingebracht werden, dass die Versammlung noch darüber Beschluss fassen kann, bevor sie zur offenen Abstimmung über die Hauptfrage schreitet. Ist die offene Abstimmung aber bereits im Gang, so kann auf einen Antrag auf Durchführung der geheimen Abstimmung nicht mehr eingetreten werden. Dies gilt umso mehr noch für den vorliegenden Fall, da der Verfahrensantrag nach der eigenen Bestätigung des Rekurrenten erst gestellt wurde, als "über das Geschäft der Kleinkinderschule erfolglos offen abgestimmt worden war" (vgl. Bestätigung des Rekurrenten) und vom Gemeindepräsidenten die Abzählung angeordnet wurde. Beschlossen: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. de| fr | it Schlagworte gemeindeversammlung geheime abstimmung beschwerdeführer gemeinderat verfahrensmangel präsident entscheid begründung des entscheids Mehr Deskriptoren anzeigen VVGE 1966/70 Nr. 2